Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Reachnet DE Ltd.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Das Unternehmen Reachnet DE Ltd, Grindelallee 41, D-20146 Hamburg (im folgenden „Reachnet“ bezeichnet) betreibt die Vermittlung von Werbekampagnen und Platzierung verschiedener Werbemittel bzw. Werbekontakte auf Internetangeboten, Websites und/oder Portalen (sog. „Werbeflächen“, d.h. Segmente oder Flächen insbesondere auf den Websites des Vermarktungspartners, die für die Zurschaustellung und Darstellung von Werbung brauchbar und geeignet sind, wie z.B. Banner, Layer, Skyscraper, Links, Emails etc.).
(2) Auftraggeber von Reachnet können sein:
- Werbekunden: Agenturen, Mediaagenturen oder werbungtreibende Unternehmen, für die Reachnet die o. g. Werbekampagnen, Platzierung verschiedener Werbemittel bzw. Werbekontakte auf den o. g. Werbeflächen der Vermarktungspartner durchführt.
- Vermarktungspartner: Anbieter von den o. g. Werbeflächen bzw. Werbeflächen in versandten Emails, bei denen Reachnet die Werbekampagnen, Platzierung verschiedener Werbemittel bzw. Werbekontakte der Werbekunden durchführt und für die Reachnet Angebote für Werbekampagnen und Platzierungen für den Vermarktungspartner oder unter Einbindung des Vermarktungspartners vornimmt.
(3) Die Vermarktung dieser Werbekampagnen erfolgt auf den Websites und Werbeflächen der Vermarktungspartner, mit denen Reachnet im Wege der Kooperation verbunden ist. Der Vermarktungspartner beauftragt Reachnet diesbezüglich mit der Vermittlung von Onlinewerbung auf den Werbeflächen des Vermarktungspartners im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Dadurch führt Reachnet Angebote für Werbekampagnen und Platzierungen für den Vermarktungspartner und/oder unter Einbindung des Vermarktungspartners durch.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Reachnet gelten für alle Dienstleistungen, Produkte und Lieferungen von Reachnet und jede Geschäftsbeziehung mit ihren Auftraggebern.
(5) Mit Vertragsabschluss werden die AGB der Reachnet zur Grundlage des gegenseitigen Vertrages mit dem jeweiligen Auftraggeber. Die AGB des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht zum Bestandteil des Vertrages, es sei denn, dies wurde schriftlich abgestimmt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Alle Angebote von Reachnet sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag zwischen einem Auftraggeber und Reachnet kommt erst durch einen Auftrag oder eine Buchung und dessen Annahme zustande. Der Vertrag wird über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel / einer Werbekampagne bei oder über Reachnet geschlossen. Der Auftrag kann durch schriftliche Bestätigung, per Fax oder eMail zustande kommen oder durch konkludentes Handeln durch Erbringen der bestellten Leistung durch Reachnet.
§ 3 Rechte und Pflichten des Vermarktungspartners
(1) Der Vermarktungspartner verpflichtet sich, die AdTags des vermittelten Werbekunden in seine Werbeflächen einzubinden. Die Werbeflächen müssen bei einer Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Pixel im für den User/Nutzer sofort sichtbaren Bereich des Bildschirmes liegen. Ferner verpflichtet sich der Vermarktungspartner, eventuelle Änderungen (auch hinsichtlich Format- und Motivänderungen) unverzüglich vorzunehmen.
(2) Die Gestaltung und die redaktionelle Bearbeitung des Internetangebotes ist ausschließlich dem Vermarktungspartner vorbehalten. Dieser garantiert, dass auf seinen Internetseiten keine Inhalte veröffentlicht werden, die gegen geltendes deutsches Recht, gesetzliche und behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen sowie politischer, pornografischer, rassistischer, gewaltverherrlichender oder jugendgefährdender Natur sind oder solche, die der Verbreitung von Spam, Malware oder sonstigen Schadprogrammen dienen.
(3) Der Vermarktungspartner hat sicherzustellen, dass von ihm durchzuführende Werbung entsprechend der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzesklage als solche kenntlich gemacht wird. Die rechtliche Verantwortung für das Internetangebot trägt alleine der Vermarktungspartner.
(4) Der Vermarktungspartner informiert Reachnet über die Inhalte / Themen seiner zur Vermarktung offerierten Internetangebote. Die Auftraggeber und Reachnet sind sich darüber einig, dass Reachnet nicht die Verpflichtung hat, den Inhalt einzelner Internetangebote zu überprüfen.
(5) Der Vermarktungspartner sichert zu, die beauftragte Leistung gleichmäßig über den Buchungszeitraum verteilt zu liefern. Sind Unterlieferungen frühzeitig erkennbar, hat dieser die Reachnet davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für Nachteile, die Reachnet aufgrund nicht rechtzeitiger Information entstehen, haftet der Vermarktungspartner.
(6) Der Vermarktungspartner hat die technische Verfügbarkeit seiner Werbeflächen und Websites, auf denen die übergebenen Werbemittel, Zielseiten und –verlinkungen, auf die die Werbemittel verweisen, platziert sind, sicherzustellen.
§ 4 Rechte und Pflichten von Reachnet gegenüber dem Auftraggeber
(1) Reachnet ist berechtigt, alle für die Vermarktung der Websites notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Dies gilt besonders für die Auswahl geeigneter Werbekunden, die Aushandlung von Schaltpreisen und -mengen sowie die Kommunikation gegenüber Agenturen und Werbekunden. Der Vermarktungspartner als Publisher räumt Reachnet das Recht ein, den / die Namen und Logo(s) seines zur Vermarktung offerierten Angebotes im Rahmen von Werbung auch auf den Webseiten von Reachnet zu nutzen.
(2) Buchungen der Reachnet bei Vermarktungspartnern können von Reachnet kostenneutral storniert werden. Dies gilt auch für laufende Werbekampagnen.
(3) Bei von Werbekunden produzierten Werbemitteln ist Reachnet berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Material in solcher Art und Weise zu bearbeiten, dass es von dem Adserversystem oder dem Vermarktungspartner verarbeitet bzw. ausgeliefert werden kann. Dies gilt im besonderen für Abmessungen, technische Spezifikationen und Programmierung. Reachnet übernimmt keine Haftung für die Qualität und Geeignetheit des o.g. Materials.
(4) Für eine Schaltung auf ein bestimmtes Internetangebot und/oder Werbefläche oder in einem bestimmten Zeitraum bzw. für eine bestimmte Zielgruppe wird keine Gewähr übernommen und wird ausdrücklich nicht – unberührt etwaiger schriftlicher Abreden – von Reachnet geschuldet. Andere Wettbewerber, deren Werbemittel ebenfalls auf den Websites/Werbeflächen der Vermarktungspartner platziert oder noch zu platzieren sind und die mit dem Auftraggeber in geschäftlicher/wettbewerblicher Konkurrenz stehen, können nicht von der Platzierung deren Werbemittel auf den Werbeflächen des Vermarktungspartners ausgeschlossen werden. Reachnet haftet daher nicht für etwaige eintretende Schäden des Auftraggebers.
(5) Die Abrechnung und Gutschrift der Werbeerlöse zugunsten des Vermarktungspartners erfolgt erst dann, wenn Reachnet über die entsprechenden Zahlungseingänge durch die Werbekunden verfügt. Alle Gutschriftsbeträge verstehen sich rein netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Höhe der Gutschrift bzw. des Abrechnungsbetrages hängt maßgeblich von der Höhe der Werbeerlöse, die Reachnet vom Werbekunden erhält, ab. Die Höhe der Werbeerlöse kann sich – mit Auswirkung auf die Höhe des Abrechnungsbetrages / der Gutschrift reduzieren, wenn der Werbekunde entsprechende Reduzierungen vornimmt. In diesem Fall kann Reachnet auch den Abrechnungsbetrag / die Gutschrift entsprechend reduzieren. Sollte ein Werbekunde nachträglich Nachlieferung verlangen, kann Reachnet vom Vermarktungspartner entsprechend Nachlieferung verlangen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Werbekunden
(1) Aufträge können storniert werden. Dafür fallen Stornogebühren an, innerhalb von 7 Tagen vor Kampagnenbeginn in Höhe von 50% des gebuchten Auftragsvolumens in Euro. Wird nach Kampagnenbeginn storniert, betragen die Stornogebühren 100% für die ersten 7 Tage nach Kampagnenbeginn, für den Zeitraum ab 8 Tagen nach Kampagnenbeginn in Höhe von 50%. Massgebend für die Berechnung der Stornogebühren ist das in der jeweiligen Zeitperiode geplante/ rechnerisch anfallende Volumen bezogen auf das gesamte Auftragsvolumen. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist. Reachnet bleibt indes vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen..
(2) Bei Erteilung eines Erstauftrages muss der Werbekunde vollumfänglich Vorkasse leisten. Sofern der buchende Werbekunde bzw. seine Agentur den Unternehmenssitz im Ausland hat, hat Reachnet ebenfalls das Recht, auf Vorkasse in voller Höhe zu bestehen.
(3) Für Werbekunden buchende Agenturen kann diesen eine Agenturvergütung in Höhe von 15% auf das gebuchte Auftragsvolumen durch Reachnet gewährt werden. Der diesbezügliche Vertretungsnachweis muss auf Verlangen gegenüber Reachnet in schriftlicher Form erbracht werden. Jede Buchung durch eine Agentur kann nur im Namen und Auftrag eines zu benennenden Kunden erfolgen.
(4) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten in gesetzlich zulässiger Höhe berechnet. Reachnet hat in diesem Fall das Recht, die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung auszusetzen und für das verbleibende Volumen Vorauszahlung zu verlangen.
(5) Der Werbekunde gewährleistet und sichert zu, dass er alle zur Auslieferung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt, sowie die geltenden rechtlichen Bestimmungen (insbesondere Werbebestimmungen i. S. d. Mediendienstestaatsvertrages, Telemediengesetz (TMG), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und solche für bestimmte Produktgruppen und Einschränkungen für bestimmte Berufe) einhält. Der Werbekunde, der zudem garantiert, dass die betreffenden Werbemittel frei von Rechten Dritter sind, ist verpflichtet, auf seine Kosten – sofern notwendig alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Inanspruchnahme von Reachnet durch Dritte zu verhindern, und stellt Reachnet frei von allen Ansprüchen Dritter, die aufgrund der Verletzung insbesondere wettbewerbsrechtlicher, strafrechtlicher, urheberrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen diesem entstehen können. Die Freistellung erstreckt sich auch auf die bei der notwendigen Rechteverteidigung gegenüber Dritten entstehenden Kosten.
(6) Hat der Werbekunde keinen Platzierungswunsch für das/die Werbemittel ausdrücklich und schriftlich mitgeteilt, ist die schriftliche Bestätigung mit dem im Auftrag angegebenen Umfang für den Vertragsinhalt maßgeblich. Sofern in der Buchungsbestätigung nicht anderweitig bestimmt, besteht kein Anspruch des Werbekunden auf eine bestimmte Platzierung der Werbemittel. Im übrigen gilt ausdrücklich § 4 Abs. 4.
(7) Der Werbekunde ist für die vollständige Anlieferung einwandfreier, geeigneter Werbemittel bis spätestens drei Werktage vor Schaltungsbeginn verantwortlich. Etwaige Abweichungen müssen mit Reachnet unverzüglich schriftlich oder per E-Mail abgestimmt werden. Das gilt ebenso für die vom Werbekunden genannten/übergebenen Zielverlinkungen, auf die die Werbemittel verweisen sollen. Bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung wird keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung des Werbemittels übernommen. Der Werbekunde hat die technische Verfügbarkeit der von ihm übergebenen Werbemittel, Zielseiten und –verlinkungen, auf die die Werbemittel verweisen, sicherzustellen.
(8) Reachnet hat das Recht, die Auslieferung einzelner Werbemittel bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen oder jederzeit auszusetzen, insbesondere, wenn der Inhalt der Werbemittel gegen Gesetze oder behördliche Anordnungen verstößt oder verstoßen könnte. Dazu reicht es aus, dass Anhaltspunkte für rechtswidrige Inhalte der Werbemittel oder der Zielseiten, auf die das jeweilige Werbemittel verlinkt, vorliegen oder Reachnet davon durch Dritte Kenntnis erlangt. In diesem Fall hat der Werbekunde Recht auf eine Gutschrift bzw. Rückzahlung des nicht ausgelieferten Volumens, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche seitens Reachnet, die mit der Gutschrift im Wege der Aufrechnung miteinander verrechnet werden.
(9) Reachnet erteilt den Werbekunden in Form von Kampagnenreports Auskunft über die generierten Leistungswerte, i. d. R. Ad Impressions (Aufrufe der Seite, auf die Werbung geschaltet ist), Klicks (Anklicken der geschalteten Werbemittel) sowie Zahl der versendeten Emails. Dafür und für die Auslieferung der Werbemittel setzt Reachnet die Dienste eines Adserverbetreibers (z. Zt. Adition Technologies AG, Düsseldorf) ein. Unrichtigkeiten der Zählung hat der Werbekunde unverzüglich zu rügen, andernfalls gilt die Richtigkeit der Zählung spätestens sieben Tage nach positiver Kenntnis des Zahlenwerks als anerkannt.
(10) Der Werbekunde ist verpflichtet, die Werbung unverzüglich nach der ersten Schaltung zu untersuchen und etwaige Fehler innerhalb von 7 Tagen nach der ersten Schaltung zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Werbung als angenommen.
(11) Der Werbekunde stimmt zu, dass die Zählung der Ad Impressions bzw. Klicks bzw. Emails durch einen Kampagnenreport festgehalten wird. Die von Reachnet erstellten Kampagnenreports bilden die alleinige Grundlage für die Abrechnung und Vergütungszahlungen mit dem Werbekunden. Für den Vortrag der Unrichtigkeit der Abrechnung ist der Werbekunde darlegungs- und beweispflichtig.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
(1) Reachnet schuldet bei allen Aufträgen nur den ordnungsgemäßen Versand der Werbung, nicht jedoch den Eingang oder Abruf beim Empfänger oder die Kenntnisnahme. Tritt ein Mangel auf, so ist dieser schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge muss eine genaue Beschreibung des Mangels und seiner Erscheinungsform enthalten, so dass eine Überprüfung des Mangels möglich ist. Im übrigen verbleibt es bei den den Vertragsgegenstand konkretisierenden §§ 4 und 5.
(2) Im Falle einer berechtigten Mängelrüge behält sich Reachnet vor, nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung für den gleichen Fehler oder für in direktem Zusammenhang stehende Fehler stehen dem Werbekunden die entsprechenden Gewährleistungsrechte (Kündigung, Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung) zu.
(3) Reachnet übernimmt die Haftung für unmittelbare Personen- und Sachschäden, die dem Auftrageber durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstanden sind, nur bei Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit, nicht aber bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung von Reachnet im Zusammenhang mit dem - mit dem jeweiligen Auftraggeber geschlossenen - Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig - auf die Höhe des typischerweise entstehenden Schadens begrenzt (dies gilt insbesondere für einen Ausfall des Adservers, direkte oder indirekt verursachte Schäden wie z. B. Gewinnverlust und Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten oder Schäden, die in Zusammenhang mit der Wiederherstellung verlorengegangener Daten entstehen). Für Personenschäden (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) gilt diese Haftungsbegrenzung nicht. Sie gilt ferner nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Soweit die Haftung beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
(5) Eine Haftung zulasten Reachnet im Falle höherer Gewalt besteht nicht.
§ 7 Urherberrecht und Verschwiegenheitsverpflichtung sowie Geheimhaltung
(1) Reachnet kann alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlagen nutzen. Soweit zur Vertragsdurchführung erforderlich, wird der Auftraggeber an Reachnet sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte betr. geistige Urheberrechte, Immaterialgüterrechte, Patente, Patentbewerbungen, Verwertungsrechte, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnisse, Werkzeuge, Know-how, Technologie, Software, vorläufige Arbeitsprodukte etc. übertragen. Dies dient nur zur Verwendung für die Zwecke, die Aufträge der Auftragsbestellungen insbesondere seitens der Werbekunden zu realisieren.
(2) Der Vermarktungspartner ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Reachnet nicht zur Weitergabe dieser Unterlagen und Rechte an Dritte berechtigt. Der Vermarktungspartner darf die o. g. Unterlagen und Rechte nur im Rahmen des Vertrages und ausschließlich im Interesse von Reachnet und der Werbekunden einsetzen, um die Produkte und Dienstleistungen zu kennzeichnen und für sie zu werben. Darüber hinaus genießt der Vermarktungspartner keine Befugnisse hinsichtlich dieser Rechte. Der Vermarktungspartner hat Reachnet über eingetretene oder bevorstehende Verletzung der Schutzrechte umgehend zu informieren. Der Vermarktungspartner darf ohne schriftliche Genehmigung von Reachnet Produkte oder Reachnet-Handelsmarken, Nummern oder andere Identifikationen im Zusammenhang mit den Produkten nicht verändern, fälschen, modifizieren oder sonstwie umdeuten.
(3) Verschwiegenheit: Reachnet und der Auftraggeber verpflichten sich, über die ihnen anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse im Bereich der Vermarktung der Website des Vermarktungspartners absolutes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren und solche Geschäftsgeheimnisse auch nicht selbst auszuwerten. Die beiderseitige Geheimhaltungspflicht gilt auch über den Zeitraum der Zusammenarbeit in diesem Vertrag hinaus. Es besteht die gegenseitige Verpflichtung, alle im Rahmen des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages erhaltenen Daten, Informationen und Schriftstücke Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen und streng geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Offenbarung des Reportings für Werbekunden durch Agenturen. Diese Verpflichtung gilt vom Zeitpunkt der ersten Vertragsanbahnung und über die Beendigung dieses Vertrages hinaus für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Geheimhaltung erstreckt sich auch auf die Verschwiegenheitspflicht der für die Vertragsparteien tätigen Mitarbeiter.
§ 8 Änderungen
Reachnet behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Über Änderungen unterrichtet Reachnet den Auftraggeber mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Rechtswahl, Erfüllungsort: Der zwischen Reachnet und dem Auftraggeber geschlossene Vertrag, die Frage seines Zustandekommens sowie sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit dem Vertrag – einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung – unterliegen – sofern der Auftraggeber Kaufmann ist - ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie Gerichtstand ist – sofern der Auftraggeber Kaufmann ist - Hamburg.
(2) Schriftform: Änderungen und / oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle weiteren Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einseitige Erklärungen des Auftraggebers als Vertragspartner (z.B. Kündigungen) und für den Verzicht auf dies Schriftformerfordernisses.
(3) Auslegung: Sollten einzelnen Bestimmungen dieses Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht. In einem solchen Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame(en) Bestimmung(en) durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung(en) am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist. Entsprechendes gilt, sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Lücken aufweisen sollten.
Stand: Hamburg, den 01. Januar 2007